· Fachbeitrag · § 9 EStG
Anschaffung von vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Schuhen einer Verkäuferin
| Die Ausgaben einer Arbeitnehmerin für die von ihr während der Arbeitszeit getragenen und bei ihrem Arbeitgeber erworbenen Schuhe sind keine Werbungskosten. Es handelt sich weder um Aufwendungen für Arbeitsmittel (typische Berufskleidung) noch um sonstige Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit. Das gilt selbst dann, wenn die Schuhe eigens zur Nutzung im Beruf angeschafft und zumindest ganz überwiegend anlässlich der beruflichen Tätigkeit getragen werden. Dies hat das FG Münster jetzt entschieden. |
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin war als Verkäuferin in einem Schuhhaus tätig. In den undatierten „Servicestandards …“ ist festgelegt, dass „jede Mitarbeiterin … sauber geputzte Schuhe aus eigenem Haus“ trägt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Steuerpflichtige bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 849 EUR geltend. Das FA berücksichtigte lediglich 110 EUR als Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hiergegen legte die Steuerpflichtige Klage ein.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
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