· Fachbeitrag · § 9 EStG
Aufwendungen für Erststudium sind weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben
| Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Diese rückwirkend seit Veranlagungszeitraum 2004 geltende eindeutige gesetzliche Regelung hält der 6. Senat des BFH für verfassungswidrig und hat daher das BVerfG angerufen. |
Sachverhalte
In den Streitfällen geht es um Ausbildungskosten zum Flugzeugführer sowie um Berufsausbildungskosten aufgrund eines Universitätsstudiums. In beiden Fällen führte der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung nachfolgend zu einem Beschäftigungsverhältnis. Die Steuerpflichtigen hatten ihre Aufwendungen für die Berufsausbildung jeweils als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht und die Feststellung entsprechend vortragsfähiger Verluste begehrt, um diese dann in den folgenden Jahren mit ihren aus der Berufstätigkeit erzielten Einkünften verrechnen zu können. Dem stand in allen Streitfällen allerdings § 9 Abs. 6 EStG entgegen.
Auffassung des BFH
Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Denn sie dienen der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstößt nach Auffassung des BFH gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und ist auch nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen.
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