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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Aufwendungen für Geburtstagsfeier und für Feier zum Bestehen der Beraterprüfung

    | Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstages und der Zulassung zum Steuerberater als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit abziehbar sind. Von den 99 erschienenen Gästen waren 46 Arbeitskollegen sowie 32 Verwandte und Bekannte.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass derartige Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar sind und nicht in einen beruflich sowie privat veranlassten Teil aufgeteilt werden können, wenn die Gesamtumstände für eine insgesamt private Feier sprechen. Für diese Beurteilung ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen, wobei der Anlass einer Feier jedoch nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen sein kann. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.