· Fachbeitrag · § 9 EStG
Ausgleichszahlung bei Übertragung einer Anwartschaft auf Altersversorgung sind Werbungskosten
| Um die Problematik dieses BFH-Urteils zu verstehen, sei kurz auf die sogenannte Portabilität eingegangen. Portabilität bedeutet, dass der Wert einer bisher erworbenen Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei einem Arbeitgeberwechsel übertragen wird. Wurde nun - wie im Streitfall vor dem BFH - einem Arbeitnehmer eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt und muss der Arbeitnehmer Ausgleichszahlungen leisten, um bei einem Arbeitgeberwechsel die Anrechnung von Dienstzeiten durch den neuen Arbeitgeber zu erreichen, so sind diese laut Urteil als Werbungskosten abziehbar. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war seit dem 1.4.2007 aufgrund eines auf fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrags als Vorstandsmitglied bei der Sparkasse A angestellt. Die Sparkasse A sagte dem Steuerpflichtigen eine betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu. Eine Rückdeckungsversicherung für die nach der Versorgungszusage von der Sparkasse A gegenüber dem Steuerpflichtigen zu erbringenden Leistungen bestand nicht.
Der Steuerpflichtige schloss nun mit der Sparkasse A im April des Streitjahres einen Auflösungsvertrag, weil er ab dem 1.5.2009 eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der Sparkasse B aufnehmen wollte. Die Sparkasse A und die Sparkasse B schlossen im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen eine Vereinbarung über die Übertragung der bei der Sparkasse A gebildeten Pensionsrückstellungen auf die Sparkasse B. Nach dieser Vereinbarung gingen beide Sparkassen und der Steuerpflichtige als Geschäftsgrundlage übereinstimmend davon aus, dass mit der Vereinbarung die Versorgungsansprüche des Steuerpflichtigen aufgrund der Versorgungszusage der Sparkasse A auf die Sparkasse B (i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)) übertragen wurden.
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