· Fachbeitrag · § 9 EStG
Berechnung der Kosten für Reinigung typischer Berufskleidung im eigenen Haushalt
| Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung können auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Abziehbar sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel), als auch die Aufwendungen in Form der Abnutzung sowie Instandhaltung und Wartung der für die Reinigung eingesetzten Waschmaschine. Dabei können die Reinigungskosten anhand repräsentativer Daten der Verbraucherschutzverbände oder Hersteller unter Berücksichtigung der Angaben des Steuerpflichtigen geschätzt werden. |
Sachverhalt
Der als Wachmann tätige Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung 2012 bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach einer von der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V., Bonn, durchgeführten Erhebung Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung in Höhe von 692 EUR geltend. Dabei bezifferte er die Menge der jährlich zu reinigenden typischen Berufskleidung mit 389 kg. Dagegen berücksichtigte das FA die Reinigungskosten lediglich mit 110 EUR.
Entscheidung
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG verwies zwar darauf, dass Aufwendungen für Berufskleidung und deren Reinigung als Werbungskosten abziehbar sind und insoweit die Anwendbarkeit des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 EStG als spezialgesetzliche Norm verdrängt. Ist ein Kleidungsstück typische Berufskleidung, so sind nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch sonstige Aufwendungen zur Instandhaltung oder zur Reinigung als Werbungskosten zu qualifizieren (Akzessorietät der Folgekosten).
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