· Fachbeitrag · § 9 EStG
Doppelte Haushaltsführung auch innerhalb einer Gemeinde möglich
| Arbeitnehmer können u.a. notwendige Mehraufwendungen, die ihnen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. |
Interpretation des Gesetzes durch den BFH
Dabei ist der Begriff des Beschäftigungsortes weit auszulegen. Darunter ist insbesondere nicht nur dieselbe politische Gemeinde zu verstehen. Der BFH (19.4.12, VI R 59/11, BStBl II 2012, 833) leitet aus der gesetzlichen Definition der doppelten Haushaltsführung und der beruflichen Veranlassung der Errichtung eines Zweithaushalts am Beschäftigungsort her, dass der Arbeitnehmer in einer Wohnung am Beschäftigungsort wohnt, wenn er von dort aus ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen seine Arbeitsstätte täglich aufsuchen kann. Dies hat er in der vorgenannten Entscheidung bei einer Zugfahrzeit von einer Stunde und einer Entfernung zwischen Zweitwohnung und Arbeitsplatz von 141 km bejaht.
Die politische Gemeinde
Zur Möglichkeit der Annahme einer doppelten Haushaltsführung bei Belegenheit sowohl des eigenen Hausstandes wie der Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes in derselben politischen Gemeinde hat sich bislang in der Rechtsprechung lediglich das FG Berlin-Brandenburg (29.7.85, VIII 221/84, EFG 86, 286) geäußert. Danach ist der Ort des eigenen Hausstandes nicht identisch mit der politischen Gemeinde und eine doppelte Haushaltsführung deshalb grundsätzlich auch innerhalb einer großflächigen politischen Gemeinde möglich. Das FG Berlin stellt für die Eingrenzung des Ortes des eigenen Hausstandes darauf ab, wo der Ort des privaten Lebensmittelpunktes liegt. Dort werden üblicherweise die mit der Führung eines privaten Haushaltes verbundenen und von der Wohnung aus unternommenen Besorgungen erledigt. Dies ist der Radius, in dem Lebensmittelläden, Drogerien, Apotheken, Postamt, Bank und Tankstelle erreicht und übliche Spaziergänge unternommen werden können. Bei einer im Streitfall vorliegenden Entfernung der Zweitwohnung von 15 bis 20 km von der Familienwohnung hat das FG Berlin angenommen, dass die Zweitwohnung nicht mehr am Ort des eigenen Hausstandes liegt, hat aber auch die Notwendigkeit der Prüfung der beruflichen Veranlassung betont.
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