· Fachbeitrag · § 9 EStG
Doppelte Haushaltsführung bei Alleinstehenden
| Bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen, der am Beschäftigungsort wohnt und an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand unterhält, ist der Hausstand an dem anderen Ort der Erst- und Haupthaushalt, wenn sich der Steuerpflichtige dort im Wesentlichen nur unterbrochen durch arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten aufhält. In diesem Fall wird dadurch eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) begründet. |
Das FG Hamburg hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem die Entfernung zwischen dem anderen Ort und dem Beschäftigungsort unter 60 km lag und der Steuerpflichtige den eigenen Hausstand am anderen Ort nur etwa vierzehntägig aufsuchte. Zwar bestimmt in einem solchen Fall R 9.10 Abs. 1. Satz 8 LStR, dass dann, wenn ein nicht verheirateter Arbeitnehmer eine Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts mindestens zweimal monatlich aufsucht, davon auszugehen ist, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Nach Auffassung des FG erfasst diese Typisierungsregelung jedoch lediglich den Regelfall.
Beträgt die Entfernung zwischen der Arbeitsstätte und dem als Hauptwohnsitz deklarierten Elternhaus des Alleinstehenden 58 km, für deren Bewältigung eine normale Fahrzeit von einer knappen Stunde benötigt wird, kann das nur vierzehntägige Aufsuchen der Wohnung im Zusammenhang mit anderen Anhaltspunkten (z.B. Größe und Ausstattung der Wohnung am Beschäftigungsort) als gewichtiges Indiz dafür gewertet werden, dass der Mittelpunkt der Lebensführung an den Beschäftigungsort verlegt worden ist, sodass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen.
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