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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Eine Treuhändervergütung stellt keine außergewöhnliche Belastung dar

    | Die Vergütung des Insolvenztreuhänders ist dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen und kann deshalb nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Hat der Steuerpflichtige die entscheidende Ursache für seine Zahlungsschwierigkeiten selbst verursacht, so kann er die Insolvenztreuhändervergütung auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Renten sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stammten aus der Vermietung von insgesamt drei Eigentumswohnungen. Allerdings reichten die Mieteinnahmen nicht aus, um die laufenden Kosten einschließlich der Annuitäten für die aufgenommenen Darlehen zu decken. Dies war zumindest mitursächlich für die Zahlungsschwierigkeiten des Steuerpflichtigen. Die führten dazu, dass letztlich - auf Antrag des Steuerpflichtigen - über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

     

    Streitig war nun, ob die im Verbraucherinsolvenzverfahren an den Treuhänder gezahlte Vergütung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden können.