· Fachbeitrag · § 9 EStG
Geburtstag: So feiern Sie auf Kosten des Finanzamts
| Eine Geburtstagsfeier ist beruflich veranlasst, wenn unter den Gästen nur Arbeitskollegen oder Mitarbeiter und keine Familienmitglieder, Freunde und Bekannte sind. Für die berufliche Veranlassung spricht auch, wenn eine zweite private Feier veranstaltet wird, deren Kosten weit höher sind als die der Feier im Betrieb. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht dem Werbungskostenabzug nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz nichts im Weg. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war im Streitjahr alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Im Streitjahr vollendete er das 60. Lebensjahr und lud ca. 70 Personen zu seiner Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei im Wesentlichen um Mitarbeiter. Die Feier fand in Räumen der Gesellschaft statt.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier in Höhe von 2.470 EUR in Form von Bewirtungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend. Hierzu führte er aus, die Feier habe nur für Betriebsangehörige ohne Partner stattgefunden und habe der Motivation und Leistungssteigerung der Mitarbeiter gedient. Die private Geburtstagsfeier habe separat stattgefunden.
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