· Fachbeitrag · § 9 EStG
Immer wieder strittig ‒ Inwieweit sind Kosten anlässlich eines Jubiläums absetzbar?
| Der BFH hat sich erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier als Werbungskosten im Rahmen des § 19 EStG zu berücksichtigen sind. |
Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um die Kosten für ein 25-jähriges Priesterjubiläum. Der katholische Priester war seit rund 15 Jahren als Gefängnispfarrer in einer Justizvollzugsanstalt tätig. In dieser Funktion war er Beamter. Anlässlich seines Priesterjubiläums führte der Steuerpflichtige in einem Berghaus einen Festgottesdienst durch. Anschließend richtete er eine Feier im Garten des Berghauses aus. Der Pfarrer trat selbst als Gastgeber auf und bestimmte Ort und Umfang der Feier sowie die Auswahl der Gäste. Von den 107 erschienenen Gästen waren unter anderem neun Berufskollegen, sechs „berufliche Wegbegleiter“ mit Ehefrauen, rund 30 pastoral betreute Personen, teilweise mit Anhang, 22 Mitarbeiter der JVA inkl. sechs Ehefrauen und sieben Mitglieder der Familie oder Verwandtschaft. Der Kläger hatte das Berghaus für den ganzen Tag und die anschließende Nacht angemietet, die Familienmitglieder übernachteten zum Teil auch zwei Nächte.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige für die Anmietung des Berghauses, die Ausrichtung der Feierlichkeiten, die Bewirtung und Übernachtung der Gäste, für Geschenke und diverse Kosten für ehrenamtliche Helfer Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.
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