· Fachbeitrag · § 9 EStG
Kein Werbungskostenabzug bei eigener Bereicherung aufgrund strafbarer Handlung
| Macht sich der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit strafbar, liegen keine Werbungskosten vor, wenn er durch die Tat seinen Arbeitgeber bewusst schädigen oder sich bereichern wollte, so das aktuelle Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war Vorstandsmitglied einer AG und an dieser auch beteiligt. Aus dieser Aktienbeteiligung floss ihm für das Geschäftsjahr 1997 eine Dividendenzahlung zu.
Nach der Veräußerung der Beteiligung und dem Ausscheiden aus dem Vorstand wurde er wegen des Erstellens einer falschen Bilanz zum 31.12.1997 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Außerdem machte die AG zivilgerichtlich Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend. Der Zivilrechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet.
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