· Fachbeitrag · § 9 EStG
Kosten für USA-Reise als Werbungskosten
| Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise unternimmt. Die Gründe bilden das „auslösende Moment“, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen. Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn mit der Reise auch ein allgemein-touristisches Interesse von übergeordneter Bedeutung befriedigt wird und keine einzelnen abgrenzbaren Aufwendungen durch einen ausschließlich betrieblichen (beruflichen) Anlass entstehen, so das FG München in einer aktuellen Entscheidung. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist als Geschäftsführer einer GmbH tätig. In 2011 unternahm er in Begleitung seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes eine dreiwöchige Rundreise in die USA mit Reisezielen wie New York, Niagara Falls, Boston, Denver, Yellowstone Nationalpark, Las Vegas und Los Angeles. Die Reise, die nach den Angaben des Steuerpflichtigen (auch) sein berufliches Informationsbedürfnis über internationale Mitbewerber stillen sollte, fand während des Jahresurlaubs der Steuerpflichtigen statt, den er (auch) mit seiner Familie verbringen wollte. Die gesamten Reiseaufwendungen machte er als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Entscheidung
Das FA ließ die Kosten unter Hinweis auf § 12 EStG insgesamt unberücksichtigt. Auch das FG entschied nicht anders. Aufwendungen, die nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen beruhen, sind nicht abziehbar.
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