· Fachbeitrag · § 9 EStG
Lebensmittelpunkt bei doppelter Haushaltsführung
| Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer. Auch er kann einen doppelten Haushalt führen, so das FG München. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer, der unstreitig zwei Haushalte unterhielt, seinen Lebensmittelpunkt am Tätigkeitsort hatte mit der Folge, dass ein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr möglich ist. Das FG München hat einer entsprechenden Klage stattgegeben. Hierzu hat das FG zunächst auf den erforderlichen Vergleich der Wohnsituation an den jeweiligen Wohnorten hingewiesen.
Entspricht die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung oder übertrifft sie diese, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensführung nicht an den Beschäftigungsort verlegt worden ist, sondern der bisherige Haupthausstand dort fortgeführt wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der - mit steigender Lebenserwartung immer häufiger - alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern.
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