· Fachbeitrag · § 9 EStG
Mehraufwendungen bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
| Die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit - also bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG) - nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen Außendienstmitarbeiter, der in A wohnhaft war, seinen weiträumigen Vertriebsbezirk jedoch regelmäßig von B aus ansteuerte. Er übernachtete von montags bis freitags in einer Pension in B. Das Wochenende verbrachte er in seinem Wohnsitz in A. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2009 machte der Steuerpflichtige Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend, wobei er die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung in A zugrunde legte. Er machte geltend, dass er von montags bis freitags auswärts tätig sei. Die Auswärtstätigkeit beginne montags mit dem Verlassen seiner Wohnung in A und ende freitags mit der Rückkehr dorthin. Sie werde nicht unterbrochen durch den Aufenthalt in der Pension in B. Diese stelle weder seine Wohnung noch seinen Tätigkeitsmittelpunkt dar. |
Das sah das FA jedoch anders, indem es Mehraufwendungen für die Verpflegung nicht ab der Abwesenheit vom Wohnort in A, sondern nur ab der von der Unterkunft in B berücksichtigte und insoweit auch den Dreimonatszeitraum des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG anwendete.
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