· Fachbeitrag · § 9 EStG
Poolgroßraum ist kein Arbeitsplatz
| Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR abziehbar, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach einem Urteil vom FG Düsseldorf muss dieser andere Arbeitsplatz so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige nicht auf das heimische Büro angewiesen ist. Im Streitfall ging es um einen Großbetriebsprüfer, der von zu Hause aus Vor- und Nachbereitungen verrichtete. Im Finanzamt gab es lediglich Poolarbeitsplätze im Verhältnis von acht Prüfern zu drei Arbeitsplätzen. |
Sachverhalt
Dem Steuerpflichtigen stand kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, weil die räumlichen und personellen Verhältnisse so gestaltet sind, dass es für vor- und nachbereitende Arbeiten eines anderen Büroarbeitsplatzes in der Wohnung bedarf.
Entscheidung
Zwar ist es steuerrechtlich grundsätzlich unerheblich, ob ein Berufstätiger sich ein Großraumbüro mit anderen teilen muss und er keinen fest zugewiesenen eigenen Schreibtisch hat. Erforderlich für den anderen Arbeitsplatz ist aber, dass er jederzeit für die nötigen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen kann. Davon konnte im Urteilsfall nicht ausgegangen werden. Der Beamte kann nach Ansicht des FG nicht darauf verwiesen werden, sich zu verschiedenen Tageszeiten auf die Suche nach einem freien Schreibtisch zu machen, sein Glück zu versuchen oder mit anderen Kollegen einen Wettkampf um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz auszutragen.
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