· Fachbeitrag · § 9 EStG
Regelmäßige Arbeitsstätte im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses
| Eine vom Arbeitgeber getragene Berufsfachschule auf dem Betriebsgelände ist eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrten von der Wohnung zur Berufsfachschule sind nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist Vater einer Tochter, die sich in der Zeit zwischen Oktober 2009 und September 2012 in einem dualen Berufsausbildungsverhältnis zur Krankenpflegerin befand. Der praktische Teil der Ausbildung fand in den Räumen des Klinikums statt, mit dem der Ausbildungsvertrag geschlossen wurde. Der theoretische Teil der Ausbildung wurde in der Berufsfachschule vermittelt. Diese befindet sich schräg gegenüber von den Klinikgebäuden auf der anderen Seite der Straße. Strittig war nunmehr (im Rahmen der Kindergeldgewährung), ob die Tochter im Rahmen ihres Ausbildungsdienstverhältnisses, die Fahrtkosten zur Klinik und zur Berufsfachschule als Reisekosten oder nur im Rahmen der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) abziehen kann. Die Familienkasse setzte für die Fahrten lediglich die Entfernungspauschale an. Damit war der Jahresgrenzbetrag von 8.004 EUR überschritten und der Kindergeldanspruch hinfällig.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass auch eine Ausbildungsstätte im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei beruflichen Lehrgängen, Ausbildungsverhältnissen, Abordnungen oder Fortbildungsmaßnahmen den Charakter einer regelmäßigen Arbeitsstätte haben kann, wenn es sich ‒ wie im Streitfall - um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt und der Arbeitnehmer diese dauerhaft, d.h. über einen längeren Zeitraum aufsucht.
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