· Fachbeitrag · § 9 EStG
Strafverteidigerkosten als Werbungskosten
| Kosten einer Strafverteidigung können als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sein, wenn die die Verteidigerkosten auslösenden Handlungen in einem objektiven Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus veranlasst ist. Erforderlich ist ein objektiver Veranlassungszusammenhang, d.h. der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, muss durch sein berufliches Verhalten veranlasst sein. |
Begeht ein angestellter Steuerberater durch bewusste Falscherklärung von Einkünften Steuerhinterziehung in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung, können hieraus resultierende Verteidigungskosten aus dem Steuerstrafverfahren aufgrund ihres privaten Charakters regelmäßig nicht zu abziehbaren Werbungskosten führen.
Die private Veranlassung der Strafverteidigerkosten resultiert bereits daraus, dass der Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung den Vorwurf betrifft, zu eigenen Gunsten Einnahmen vorsätzlich verschwiegen oder Ausgaben zu Unrecht angesetzt zu haben. Dies und die Verhinderung der damit verbundenen persönlichen Bestrafung betrifft die private Lebensführung. Der Tatvorwurf in Gestalt der falschen Angaben in der Einkommensteuererklärung steht in keinem Zusammenhang mit der Berufsausübung.
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