· Fachbeitrag · § 9 EStG
Vorweggenommene Werbungskosten bei unbebautem Grundstück
| Schon vor dem Zeitpunkt, in dem Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anfallen, können Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht. Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist. |
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Sachverhalt erwarb die Steuerpflichtige ein unbebautes Grundstück mit der Absicht, auf dem Grundstück Ferienwohnungen und ein Büro zu errichten. Bei der Vorbesprechung der Baupläne mit dem zuständigen Bauamt ergaben sich jedoch erhebliche Schwierigkeiten für die Umsetzung des geplanten Vorhabens. Aus den Erläuterungen der Steuerpflichtigen ergab sich, dass mehrere Versionen und Skizzen von Eingabeplänen existierten, über die sie aber nicht mehr verfügte. Ein formeller Bauantrag - so die Steuerpflichtige - sei nicht gestellt worden, da der Bauamtsleiter nach Vorlage der Pläne davon abgeraten habe. Dies wurde von einem als Zeugen im FG-Verfahren befragten Mitarbeiter des Bauamts glaubhaft bestritten. Im Gerichtsverfahren ging es um den Werbungskostenabzug von Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks angefallen waren.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab und entschied, dass verschiedene Vorstellungen der Steuerpflichtigen über mögliche Nutzungen gegen eine konkrete Bauabsicht sprechen. Sind lediglich Sondierungsbemühungen erkennbar, die der Willensbildung dienten, jedoch zu keinem endgültig gefassten Entschluss in Richtung Bebauung und Vermietung geführt haben, ist der Abzug von für das unbebaute Grundstück entstandenen Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten nicht zulässig. Denn wird ein unbebautes Grundstück zwar in Bebauungsabsicht erworben, kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die beabsichtigte Bebauung für eigene Wohnzwecke genutzt wird, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
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