12.05.2015 · Fachbeitrag · § 9 EStG
Vorweggenommene Werbungskosten bei unbebautem Grundstück
| Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstücks und einer anschließenden Vermietung des Gebäudes besteht. Dies erfordert, dass der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, aus äußeren Umständen erkennbar und bereits in ein konkretes Stadium getreten ist. |
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