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  • · Nachricht · § 9 GewStG

    Voraussetzungen für eine kapitalistische Betriebsaufspaltung

    | Für die Annahme einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung reicht es aus, wenn die Besitzkapitalgesellschaft die Betriebskapitalgesellschaft beherrscht. |

     

    Sachverhalt

    Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorgenommen werden konnte. Die klagende A-Aktiengesellschaft (AG), deren Anteile sich im Streubesitz befanden, war mittelbar über eine zwischengeschaltete GmbH an der B-GmbH beteiligt, die Druckereiprodukte herstellte. Die A-AG überließ der B-GmbH einen Teil ihrer bebauten Grundstücke zur Miete, zum Teil aber auch im Wege der Erbpacht. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass zwischen den Gesellschaften eine (kapitalistische) Betriebsaufspaltung bestehe mit der Folge, dass die Klägerin die sog. erweiterte Grundbesitzkürzung bei der Gewerbesteuer nicht in Anspruch nehmen könne. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch und Klage.

     

    Entscheidung

    Das FG Düsseldorf wies die Klage ab. Die erweiterte Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei unanwendbar, wenn die Vermietungseinkünfte aus anderen Gründen als der Rechtsform des Steuerpflichtigen gewerbliche Einkünfte darstellten. Im Hinblick auf die personelle und sachliche Verflechtung der Gesellschaften lag im Streitfall nach Auffassung des FG eine kapitalistische Betriebsaufspaltung vor, sodass das Besitzunternehmen aus „anderen Gründen“ gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Eine Betriebsaufspaltung könne nicht nur zwischen einem Personenunternehmen bzw. einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft, sondern auch zwischen einer die Wirtschaftsgüter überlassenden Kapitalgesellschaft und einer anderen Betriebskapitalgesellschaft begründet werden. Hierzu sei ausreichend, wenn die Besitzkapitalgesellschaft die Betriebskapitalgesellschaft beherrsche, d.h. die Anteilsmehrheit halte. Die Besitzkapitalgesellschaft müsse nicht von einem ihrer Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe mit gleichgerichteten Interessen beherrscht werden. Ein Durchgriff auf die Gesellschafter der Besitzgesellschaft sei weder zulässig (Abschirmwirkung) noch erforderlich. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die inzwischen auch eingelegt wurde.

    PRAXISHINWEIS | § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG lässt eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags zu, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

     

    Voraussetzung hierfür ist, dass eine Gewerbesteuerpflicht lediglich durch die Rechtsform bedingt ist. Bei einer Betriebsaufspaltung erzielt das Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte, sodass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausscheidet. Im Falle einer nur mittelbaren Beteiligung am Betriebsunternehmen ist es grundsätzlich unbeachtlich, in welcher Rechtsform das Besitzunternehmen, das Betriebsunternehmen oder die die mittelbare Beteiligung vermittelnde Gesellschaft betrieben werden. Wird allerdings eine mittelbare Beteiligung an einem Besitzunternehmen über eine Kapitalgesellschaft vermittelt, soll nach der Rechtsprechung keine personelle Verflechtung vorliegen (BFH 27.08.1992 IV R 13/91, BStBl II 1993, 134).

     

    Sind Besitz- und Betriebsunternehmen Kapitalgesellschaften, ist es für die personelle Verflechtung nach Auffassung des BFH erforderlich, dass die Besitzkapitalgesellschaft selbst unmittelbar oder mittelbar an der Betriebskapitalgesellschaft beteiligt ist. Die hinter den Kapitalgesellschaften stehenden Gesellschafter können eine mittelbare Beteiligung nicht vermitteln (BFH 09.08.2002 III B 34/02, BFH/NV 2002 S. 1616).

     

    Auf die hinter einer Besitzgesellschaft stehenden Anteilseigner darf somit nicht abgestellt werden. Daher liegt eine kapitalistische Betriebsaufspaltung vor, wenn das Besitzunternehmen selbst an dem Betriebsunternehmen beteiligt ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 42814321