· Fachbeitrag · § 9 GrEStG
Nur das Bebauungskonzept bringt keine Steuer auf die Baukosten
| Mit Verweis auf die üppige BFH-Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk kommt das FG Köln zu dem Urteil, dass allein ein Bebauungskonzept noch nicht zur Grunderwerbsteuer auf Baukosten führt. Die einheitliche Bemessungsgrundlage wird indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis annähernd zu Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt. |
Den sachlichen Zusammenhang im Sinne des sogenannten einheitlichen Vertragswerks zwischen Grundstückskauf und Bau nehmen BFH und Verwaltung in vielen Fällen an, etwa wenn
- der Erwerber beim Grundstückskauf in seiner Entscheidung über das „ob“ und „wie“ der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb das Grundstück nur in einem bestimmten bebauten Zustand erhält.
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