· Fachbeitrag · § 9 UStG
Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen
| Der BFH hat mit zwei Entscheidungen seine bisherige Rechtsprechung zur Rücknahme des Verzichts auf eine Umsatzsteuerbefreiung ( § 9 UStG ) klargestellt. Hiernach kann der Verzicht ‒ entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ‒ zurückgenommen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO noch änderbar ist. |
Hintergrund
Nach allgemeiner Ansicht kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung wieder rückgängig gemacht werden. Umstritten war bisher jedoch, ob dies nur bis zum Zeitpunkt der formellen Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung des Jahres der Leistungserbringung oder darüber hinaus noch möglich ist, solange die entsprechende Steuerfestsetzung nach § 164 AO änderbar ist (materielle Bestandskraft).
Ausführungen des BFH
Soweit die bisherige Rechtsprechung dahin verstanden werden konnte, dass die Rücknahme des Verzichts nur bis zur formellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung des Leistenden zulässig ist, hält der Senat daran nicht fest (Klarstellung der Rechtsprechung).
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