· Fachbeitrag · § 93 AO
Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung des Steuerpflichtigen
| Die Finanzbehörde darf sich erst dann unmittelbar an andere Personen als den Steuerpflichtigen wenden, wenn sie es im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen erfolglos bleiben wird. |
Sachverhalt
Im Streitfall richtete das FA - ohne den Steuerpflichtigen hierzu vorab um Auskunft zu ersuchen - ein Auskunftsersuchen über Provisionszahlungen an einen Dritten, nachdem ein anderer Lieferant des Steuerpflichtigen „Ausgleichszahlungen“ an diesen mitgeteilt hatte. Das Auskunftsersuchen diente aus Sicht des FA der „Vervollständigung der Prüfung“. Das FG hatte einen Ermessensfehler des FA darin gesehen, dass dieses nicht zuvor den Kläger um Auskunft gebeten hatte, und der Klage stattgegeben.
Entscheidung
Der BFH folgte dem FG und hat die Revision des FA zurückgewiesen. Zwar genüge es, wenn aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls oder allgemeiner Erfahrungssätze ein Auskunftsersuchen an einen Dritten angezeigt sei. Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO sollten Dritte aber erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führe oder keinen Erfolg verspreche.
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