· Fachbeitrag · § 9c EStG
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten (Rechtslage bis 2011)
| Kinderbetreuungskosten können auch dann nach § 9c Abs. 1 EStG 2009 in der bis VZ 2011 geltenden Fassung „wie“ Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie durch eine erst künftig angestrebte Tätigkeit veranlasst sind. Es handelt sich dann um vorweggenommene Werbungskosten. So ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen sind Eltern eines im September 2002 geborenen Sohnes. Die Ehegatten wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2009 erzielte der Ehemann Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Ehefrau war im gesamten Jahr arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld sowie eine Abfindung, nachdem ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 aufgelöst worden war. Im Laufe des Streitjahrs bemühte sie sich mittels zahlreicher Bewerbungen durchgängig um eine erneute Anstellung. Seit Anfang 2010 ist sie aufgrund einer im Oktober 2009 erhaltenen Stellenzusage wieder erwerbstätig.
Streitig war nun der erwerbsbedingte Abzug von Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten nach § 9c EStG, der vom FA größtenteils versagt wurde. Dies sahen FG und BFH jedoch anders.
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