· Fachbeitrag · Bankrecht
Bank darf keine Gebühr für Fehlbuchung verlangen
| Die Klausel eines Bankinstituts, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt, ist unwirksam. Das hat der XI. Zivilsenat des BGH jüngst festgelegt. |
Sachverhalt und Entscheidung
Diese Entscheidung traf der BGH im Fall einer Bank, die gegenüber den Kunden folgende Vereinbarung neben einem vierteljährlich fälligen Grundpreis zur Kontoführung nutzt: „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“.
Ein Verbraucherschutzverband verlangte, die Klausel nicht mehr zu verwenden. In dem darüber geführten Rechtsstreit hat der BGH die Bank verurteilt, die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen oder unter Verweis auf die Klausel ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen.
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