· Fachbeitrag · Bettensteuer
Kölner Bettensteuer ist rechtmäßig
| Das Verwaltungsgericht Köln hat mit vier Urteilen vom 28.9.2016 entschieden, dass die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung der Kulturförderabgabe („sogenannte Bettensteuer“) rechtmäßig ist. |
Sachverhalt
Seit 1.1.2014 werden die entgeltlichen Beherbergungen in Köln besteuert. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts sind Übernachtungen steuerfrei, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Diesen Nachweis muss der jeweilige Gast führen. Die Hoteliers müssen entsprechende Erklärungen der aus beruflichen Gründen übernachtenden Gäste entgegennehmen, verwahren, ggf. vorlegen, die Abgabe von den anderen Gästen einziehen und an die Stadt Köln abführen.
Gegen diese Besteuerung klagten Hotelbetreiber vergebens. Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klagen geltend gemacht, dass Fehler bei der Prüfung der von den Gästen vorgelegten Nachweise ebenso wie eine abweichende Beurteilung der beruflich zwingenden Erforderlichkeit der Übernachtung durch die Stadt Köln zulasten des Hoteliers gingen. Er müsse dann die Abgabe entrichten, obwohl diese von dem Gast nicht gezahlt worden sei. Außerdem bestehe die Gefahr des Missbrauchs. Der Hotelier habe auch keine Handhabe, wenn sich der Gast weigere, die Abgabe zu zahlen. Dies führe zu einem Verstoß gegen den steuerrechtlichen Gleichheitssatz.
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