· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Berechnung der abziehbaren Unterhaltsleistungen bei Selbstständigen
von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden, deren Einkünfte i. d. R. stärkeren Schwankungen unterliegen, ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens regelmäßig ein Dreijahresdurchschnitt zu bilden. Führen Steuerzahlungen für mehrere Jahre zu nicht unerheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Streitjahr, sind zur Berechnung der Opfergrenze die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom „Durchschnittseinkommen“ des Streitjahres abzuziehen. |
Sachverhalt
Streitig ist die Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen bei einem Selbständigen, der Steuerzahlungen für mehrere Jahre geleistet hat.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2012 freiberufliche Einkünfte i. H. v. 425.000 EUR. In den Jahren 2010 bis 2012 betrugen diese Einkünfte durchschnittlich 483.000 EUR. Er zahlte im Jahr 2012 für ESt und SolZ der Jahre 2009 bis 2012 insgesamt 564.000 EUR, davon 410.000 EUR mit eigenen Bankmitteln. Er beantragte, für Unterhaltsleistungen an seine beiden am jeweiligen Studienort wohnenden volljährigen Söhne und seinen mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Stiefsohn gemäß § 33a Abs. 1 EStG einen Betrag i. H. v. jeweils 8.004 EUR als außergewöhnliche Belastungen (agB) anzusetzen. Das FA berücksichtigte diese Unterhaltsleistungen nicht, weil die sog. Opfergrenze aufgrund der Steuerzahlungen im Streitjahr von insgesamt ca. 564.000 EUR unterschritten worden sei. Die Klage war erfolgreich, da das FA bei der Berechnung der Opfergrenze außer Acht gelassen habe, dass der Kläger zur Abdeckung der Steuerschulden angesparte Mittel in Höhe von 410.000 EUR eingesetzt habe.
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