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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer/Insolvenzrecht

    Masseschuld bei Beteiligung an Personengesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | 1. Die Frage, ob die ESt-Schuld, die aus Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft (MU) resultiert, zu den insolvenzrechtlichen Forderungskategorien (Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit oder insolvenzfreies Vermögen) gehört, ist im Rahmen der ESt- Festsetzung und nicht im Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden.2. Das Feststellungsverfahren und nachfolgend das ESt- Festsetzungsverfahren werden nicht analog § 240 ZPO unterbrochen, sofern es sich bei der ESt auf den Gewinnanteil um eine Masseverbindlichkeit handelt.3. Die ESt- Schulden, die aus der Verwaltung eines zur Masse gehörenden Gesellschaftsanteils entstehen, der entweder nach der Insolvenzeröffnung fortgeführt oder durch den Insolvenzverwalter neu begründet und nicht vom Insolvenzverwalter freigegeben worden ist, stellen Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO) dar. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger I ist seit dem März 2007 Insolvenzverwalter über das Vermögen des S, der als Gesellschafter an der D-GbR beteiligt und für diese tätig war. Ab Mai 2007 überwies die D-GbR dem I auf dessen Veranlassung monatlich den als pfändbar berechneten Betrag. I teilte im Juni 2007 der Gläubigerversammlung mit, S halte seine Tätigkeit bei der GbR aufrecht. Nachdem S den I darüber informierte, er sei seit dem 1.6.2008 angestellter Geschäftsführer einer Ltd. mit einem nichtpfändbaren Nettoeinkommen, stellte die D-GbR ab Juni 2008 ihre Zahlungen an den I ein. Es war geplant, dass die Ltd., deren alleinige Gesellschafterin die Ehefrau des S war, Beteiligte der D-GbR werden und den auf die bisherige Tätigkeit des I entfallenden Gewinnanteil vereinnahmen sollte. Zu einer Beteiligung der Ltd. an der D-GbR kam es jedoch nicht. S setzte vielmehr seine bisherige Tätigkeit für die D-GbR fort. Im Oktober 2008 teilte I der D-GbR mit, diese habe aufgrund des Ausscheidens des „Arbeitnehmers“ S keine weiteren Beträge an ihn zu zahlen, da dem I der tatsächliche Sachverhalt (Fortsetzung der Tätigkeit des S) nicht bekannt war. Das Feststellungs- FA stellte für die Streitjahre 2008 und 2009 Gewinnanteile des S aus seiner GbR-Beteiligung fest. Das beklagte FA setzte die sich hieraus ergebende ESt gegenüber dem I fest, da es sich insoweit um Masseverbindlichkeiten handele. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH wies die Revision des I als unbegründet zurück.