· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Abzug von Aufwendungen für die Entmüllung bei der Erbschaftsteuer
| Von dem Erwerb im erbschaftsteuerrechtlichen Sinn sind grundsätzlich die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig. Aufwendungen für die Entmüllung stellen nach Auffassung des FG Baden-Württemberg keine Nachlassverbindlichkeiten dar. |
Sachverhalt und Entscheidung
Streitig war, ob der Erbe Entmüllungskosten des zum Nachlass gehörenden Wohnobjekts als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen darf.
Dies verneinte das FG. Mit dem Merkmal der „Unmittelbarkeit” im Sinne des Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG verdeutliche der Gesetzgeber, dass eine bloße Kausalität mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung eines Nachlasses oder zur Erlangung von dessen Erwerb allein nicht ausreiche, damit eine Nachlassverbindlichkeit vorliege.
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