· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Ansatz von Steuerberatungskosten als Erblasserschulden
| Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, stellen keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs dar. Fraglich ist, ob diese Aufwendungen als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten darstellen und welche Grundsätze bei Berichtigung einer Steuererklärung bzw. Steuerberatungskosten anlässlich einer Selbstanzeige gelten. |
Aus den Ländererlassen
Steuerberatungskosten können nach einem Ländererlass vom 11.12.15 als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 10 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren. Eine Erblasserschuld setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat. Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem Tod des Erblassers den Steuerberater, liegen nach Auffassung des BFH keine Erblasserschulden vor.
Diese Grundsätze gelten nach Meinung der Finanzverwaltung auch für Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung bzw. Selbstanzeige für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen entstehen.
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