· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten
| Der BFH hat entschieden, dass vom Erben getragene Steuerberatungskosten für die Nacherklärung von Einkünften des Erblassers unter den Begriff der Nachlassregelungskosten fallen. Nach § 10 Abs. 5 ErbStG sind die Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind dagegen nicht abzugsfähig. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige machte nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaftsteuererklärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen (Nacherklärung von in der Schweiz erzielten Kapitalerträgen) und für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung, an der sie schon zu Lebzeiten des Vaters zu einem Viertel Miteigentümerin gewesen ist, geltend. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Aufwendungen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen und für die Räumung der Wohnung zu berücksichtigen.
Das FG hatte der Klage hinsichtlich der Steuerberatungskosten stattgegeben, hinsichtlich der Räumungskosten die Klage jedoch abgewiesen (FG Baden-Württemberg 15.5.19, 7 K 2712/18).
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