· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Schenkung einer Kunstsammlung und der Umfang der Steuerbefreiung
| Nach § 13 Abs. 1 ErbStG bleiben u. a. Kunstgegenstände und Kunstsammlungen mit 60 % ihres Werts steuerfrei, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für die Kunst im öffentlichen Interesse liegt. Voraussetzung ist jedoch, dass die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden. Die Steuerbefreiung wird in vollem Umfang gewährt, wenn der Steuerpflichtige zusätzlich bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen. Außerdem müssen sich die Gegenstände seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden. |
Sachverhalt
Ein Vater hatte seinem Sohn 20 Werke aus seiner Kunstsammlung im Wege einer Schenkung von Todes wegen übertragen. Etwa viereinhalb Jahre nach dem Tod des Vaters erklärte der Sohn gegenüber der Denkmalschutz-behörde, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege unterstellen zu wollen. Vor diesem Hintergrund begehrte er die vollständige Steuerbefreiung bezüglich des Erwerbs der Kunstgegenstände.
Das FA behandelte lediglich 60 % des Erwerbs (nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG) als steuerfrei. Die Klage blieb erfolglos. Das FG führte aus, es lägen nur die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von 60 % vor.
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