· Fachbeitrag · Gesetzesänderung
Abgespecktes JStG 2013 enthält weitere ursprünglich angedachte Pläne
| Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 enthält über die Neuerungen im Umsatzsteuergesetz hinaus einige weitere Regelungen des gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013. Der Gesetzesentwurf wird mittlerweile schon gern als „Jahressteuergesetz light“ bezeichnet. Vorgesehen sind unter anderem die folgenden weiteren Änderungen:
- Mit § 52b EStG werden die Regeln zur gestreckten Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Übergangsregelungen bis zur Anwendung der ELStAM aufgenommen.
- Die Ergänzung des § 32b Abs. 2 EStG soll Steuergestaltungen beim Modell „Goldfinger“ vermeiden, das den negativen Progressionsvorbehalt gezielt zur Steuerersparnis ausnutzt. Die Änderung ist bereits frühzeitig anzuwenden, nämlich erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.
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