· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Gewinn aus dem Betrieb einer Blindenführhundeschule
| Das FG Münster hat entschieden, dass der Gewinn aus dem Betrieb einer Blindeführhundeschule der Gewerbesteuer unterliegt. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige bildet 3 bis 5 Welpen jährlich zu Blindenführhunden aus. Zu dieser i.d.R. sechs Monate dauernden Ausbildung gehören das Training im Führgeschirr sowie Gehorsams- und Hindernistraining. Üblicherweise ist es vom Ablauf her so, dass sehbehinderte Menschen zunächst Kontakt zur Steuerpflichtigen aufnehmen, um abzustimmen, welche Hunderasse den eigenen Charaktereigenschaften sowie den örtlichen Begebenheiten am ehesten entspricht. Sodann erwirbt die Hundetrainerin - im eigenen Namen und auf eigene Rechnung - einen dementsprechenden Welpen, den sie selbst aufzieht oder in eine Patenfamilie gibt. Zu späterer Zeit beginnt die Ausbildung mit der Eingewöhnung des Hundes in das bestehende Rudel. Hieran schließt das Training im Führgeschirr an, gefolgt vom Gehorsams- und Hindernistraining (z.B. Boden- und Seitenhindernisse), das sich sowohl zeitlich als auch vom Schwierigkeitsgrad stetig intensiviert. Am Ende der Ausbildung steht die Übergabephase an den sehbehinderten Menschen, die mit einer sog. Gespannprüfung durch einen von den Krankenkassen bestellten Prüfer am Wohnort des Sehbehinderten abschließt.
Im Anschluss verkauft die Hundetrainerin die Hunde als medizinische Hilfsmittel i.S.v. § 33 SGB V an die Krankenkassen. Das Finanzamt behandelte die Erlöse der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte dementsprechend einen Gewerbesteuermessbetrag fest.
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