· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Keine Gewerbesteuerpflicht von Fußball-Schiedsrichtern
| Einkünfte aus einer Tätigkeit als Fußball-Schiedsrichter unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt selbst dann, wenn der Schiedsrichter nicht nur für den nationalen Verband (DFB), sondern auch für internationale Verbände (UEFA, FIFA) Spiele leitet. |
Hintergrund
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter i.d.R. als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) anzusetzen, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom Verband (DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände) bestimmt wird. Dagegen sollen Schiedsrichter, die darüber hinaus auch international für die UEFA, die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen eingesetzt werden, aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erzielen (hierzu OFD Frankfurt/M. v. 9.4.2010). Letzteres stand nunmehr beim FG Rheinland-Pfalz auf dem Prüfstand.
Sachverhalt
Der Kläger war in den drei Streitjahren hauptberuflich selbstständig tätig. Daneben wurde er als Fußballschiedsrichter bei nationalen (u.a. Fußball-Bundesliga) sowie bei internationalen (u.a. Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Champions League) Wettbewerben eingesetzt. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Schiedsrichter insgesamt gewerbliche - gewerbesteuerpflichtige - Einkünfte erziele, da er auch international für die UEFA, die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen tätig werde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid erhob der Steuerpflichtige Klage.
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