· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Behandlung von Schenkungen unter Auflage
| Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Grunderwerbsteuer bei einer Schenkung unter Auflage zu bemessen ist. Das Ergebnis ist recht frustrierend. Der BFH gelangte nämlich zu dem Ergebnis, dass Grundstücksschenkungen unter Auflage hinsichtlich des Wertes der Auflage der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Unerheblich ist nach Auffassung des BFH, ob die Auflage tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen worden ist. Das gilt selbst dann, wenn die Grundstücksschenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist. |
Sachverhalt
Dem Kläger, einem gemeinnützigen Verein, wurde 2012 der hälftige Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück geschenkt. Die im Zeitpunkt der Schenkung fast 90 Jahre alte Schenkerin behielt sich das Recht zur alleinigen Nutzung der Wohnung im Obergeschoss sowie zur Mitbenutzung aller Gemeinschaftsräume vor. Das FA setzte daraufhin die Grunderwerbsteuer auf 428 EUR fest. Als Bemessungsgrundlage legte es den Kapitalwert des Wohnungsrechts in Höhe des Jahresmietwerts x Vervielfältiger zugrunde und rechnete diesen hälftig dem Kläger zu. Die Klage hiergegen blieb in erster Instanz erfolglos.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass der Wert der Auflage der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dies gelte, obwohl die Grundstücksschenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit war.
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