13.06.2014 · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Erbengemeinschaft kann Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes sein
| Fraglich war im Streitfall, ob eine Erbengemeinschaft auch Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts ist. Die Klägerin, eine Erbengemeinschaft, erwarb insgesamt 97 % der Anteile an einer GmbH im Wege einer Kapitalerhöhung. Das FG wies die Klage in erster Instanz ab. Eine Erbengemeinschaft könne in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Erwerberin i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes sein. Dagegen wandte sich die Erbengemeinschaft. Der BFH bestätigte, dass eine Erbengemeinschaft auch im Hinblick auf den Ersatztatbestand des § 1 Abs. 3 GrEstG rechtsfähig sei. Da der gegen die Erbengemeinschaft ergangene Steuerbescheid keinen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand zugrunde gelegt hatte, führte die Revision allerdings zur Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide. |
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