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  • · Fachbeitrag · § 5 GrEStG

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei einer niederländischen Stiftung

    Die Frage der Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft innerhalb einer niederländischen Stiftung gewinnt zunehmens an Bedeutung, insbesondere wenn die Struktur der Stiftung nicht mit einer Gesamthandsgemeinschaft verglichen werden kann. Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, wird die Steuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Ein aktuelles Urteil des BFH beleuchtet diese Thematik und verdeutlicht, wann eine steuerliche Befreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG nicht greift. Welche Bedeutung hat dieses Urteil für die steuerliche Behandlung von Anteilsvereinigungen?

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Im vorliegenden Fall ging es um eine niederländische Stiftung (stichting), die 2009 gegründet wurde und deren Zweck die Verwaltung von Anteilen an der niederländischen Holding B. V. war. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung brachte der Vorstand B seine Anteile an der Holding B. V. in die Stiftung ein. Im Gegenzug erhielt B Zertifikate, die ihm wirtschaftliche Rechte an den Anteilen gewährten.

     

    Im Jahr 2009 wurde die Stiftung mit 99,98 % der Anteile an der Holding B. V. ausgestattet, wobei zum Vermögen der Holding auch ein inländisches Grundstück gehörte. Die Finanzverwaltung setzte Grunderwerbsteuer fest, da sie den Erwerb von mindestens 95 % der Anteile als steuerpflichtigen Vorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG ansah. Die Klägerin argumentierte, dass sie aufgrund der Struktur der Stiftung als Gesamthandsgemeinschaft nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit sei. Das FG und der BFH widersprachen dieser Auffassung und verneinten die Grunderwerbsteuerbefreiung.