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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

    | Regelbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung, also grundsätzlich der Kaufpreis. Die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG ist bei Fehlen einer Gegenleistung, Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie bei Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften heranzuziehen. Kommt es auf die Ersatzbemessungsgrundlage an, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach den §§ 138 ff. BewG . Das BVerfG musste nunmehr darüber entscheiden, ob die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, weil die sich insoweit ergebenden Werte erheblich von der Regelbemessungsgrundlage abweichen. |

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Die Klägerin des ersten Ausgangsverfahrens (1 BvL 13/11), eine US-amerikanische Körperschaft, erwarb im April 2001 eine GmbH und eine GbR. Zu deren Gesellschaftsvermögen gehörten zahlreiche unbebaute, bebaute sowie land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Die Klägerin des weiteren Ausgangsverfahrens (1 BvL 14/11), eine GmbH, kaufte am 18.12.2002 von ihrer Alleingesellschafterin, einer AG, den einzigen Geschäftsanteil an einer anderen GmbH, die Eigentümerin eines unbebauten und eines bebauten Grundstücks war. Die Einsprüche der Klägerinnen gegen den jeweiligen Grunderwerbsteuerbescheid und ihre Klagen vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Der BFH hat die beiden Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem BVerfG im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Ersatzbemessungsgrundlage vorgelegt (BFH 2.3.11, II R 23/10).

     

    Das BVerfG bejahte einen Gleichheitsverstoß (Art 3 GG). Bringe der Gesetzgeber eine Ersatzbemessungsgrundlage zur Anwendung, müsse diese, um dem Grundsatz der Lastengleichheit zu genügen, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert seien. Der Ersatzmaßstab des § 8 Abs. 2 GrEStG verweise auf das Bewertungsgesetz und führe zu einer erheblichen und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber dem Regelbemessungsmaßstab, der an die Gegenleistung des Erwerbsvorgangs anknüpft. Das BVerfG hat den Gesetzgeber durch Beschluss vom 23.6.2015 verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum 31.12.2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar.