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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Erwerb von Gesellschaftsanteilen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung

    | Der Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn die Beteiligungsquote von 95 % auf jeder Beteiligungsstufe erreicht wird. Gemäß § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist allerdings der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Zu klären war im Streitfall, ob diese Steuerbefreiung auch im Fall einer Anteilsvereinigung aufgrund einer Erbauseinandersetzung, die zu einer Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG führt, Anwendung finde. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger und seine Schwester waren je zur Hälfte Miterben ihrer Ende 2000 verstorbenen Mutter (M). Zum Nachlass der Erblasserin M gehörten u. a. ein Kommanditanteil von 50 % an der A-KG und ein Geschäftsanteil von 50 % an deren vermögensmäßig nicht beteiligter Komplementärin, der B-GmbH. Der Kläger war schon vor dem Erbfall Inhaber der restlichen Anteile an der A-KG und der B-GmbH. Der Kläger und S vereinbarten die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in der Weise, dass der Kläger die Gesellschaftsbeteiligungen und S im Wesentlichen den restlichen Nachlass erhielt. Die A-KG ist mit 90 % an der grundbesitzenden G-GmbH beteiligt. Die weiteren Geschäftsanteile von 10 % hält der Kläger. Das Finanzamt nahm eine Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG an der G-GmbH an. Die Klage war in der ersten Instanz erfolgreich.

     

    Entscheidung

    Der BFH hob die Entscheidung des FG auf. Der Kläger hat aufgrund der Erbauseinandersetzungsvereinbarung die restlichen Anteile an der A-KG und der B-GmbH erhalten, mit der Folge, dass er zu 100 % als Kommanditist an der A-KG und zu 100 % als Gesellschafter an deren Komplementärin, der B-GmbH, beteiligt ist. Damit war ihm die Beteiligung der A-KG an der grundbesitzenden G-GmbH zuzurechnen, unmittelbar zu 10 % und mittelbar zu 90 % (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Erwirbt ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung einen zum Nachlass gehörenden Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und führt dieser Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu einer Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, ist die Anteilsvereinigung nach Auffassung des BFH nicht nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.