· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Einbringung schenkweise erhaltener Gesellschaftsanteile in eine Kommanditgesellschaft - und die Anteilsvereinigung
| Von der Besteuerung ausgenommen sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden i. S. des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ( § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ). Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ist dem Grunde nach auch auf eine Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anzuwenden, die auf einer schenkweisen Übertragung von Gesellschaftsanteilen beruht. Der BFH hat nunmehr dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen diese Steuerbefreiung für eine Anteilsvereinigung aufgrund der Einbringung schenkweise erhaltener Gesellschaftsanteile in eine Kommanditgesellschaft einschlägig sein kann. |
Sachverhalt
A, Alleingesellschafter einer grundbesitzenden GmbH, schenkte seine GmbH-Anteile seinen vier Töchtern zu je einem Viertel mit der Auflage, sie in die Klägerin, eine GmbH & Co. KG einzubringen, an deren Vermögen die Töchter ebenfalls zu je 25 % beteiligt waren. Die Einbringung erfolgte auflagegemäß, und zwar unentgeltlich unter Gutschrift auf ein gesamthänderisch gebundenes Kapitalrücklagekonto. Das FA vertrat die Auffassung, die Einbringung erfülle den Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG sei nicht zu gewähren, da die Anteilsvereinigung nicht mit der Annahme der Schenkung vollzogen worden sei. Die hiergegen erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos.
Entscheidung
Auch die Revision blieb ohne Erfolg. Die Einbringung habe den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt. Der Einbringungsvertrag habe den Anspruch auf Übertragung sämtlicher Anteile an der grundbesitzenden GmbH begründet. Danach sei die Klägerin alleinige Anteilseignerin der grundbesitzenden GmbH gewesen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG komme nicht zur Anwendung. Eine Anteilsvereinigung sei zwar nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft sowohl der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer unterliege. Wenn erst nach der Schenkung der Anteile aufgrund weiterer Rechtsvorgänge der grunderwerbsteuerliche Tatbestand erfüllt werde, sei eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG nicht gerechtfertigt. In diesen Fällen unterliege nicht derselbe Rechtsvorgang sowohl der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer. Die Einbringung der Teilgeschäftsanteile durch die Töchter als Kommanditistinnen sei indes durch deren Gesellschaftsverhältnis veranlasst und stelle (damit) keine freigebige Zuwendung dar.
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