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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der Anzeigepflicht eines Notars

    | Verletzt der Notar leichtfertig die ihm obliegende Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG , führt das nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf fünf Jahre gegenüber dem Steuerpflichtigen. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger verkaufte zunächst mehrere Teilgeschäftsanteile an einer GmbH. Am 30.1.2002 (innerhalb von zwei Jahren) erwarb er sämtliche Anteile an der GmbH zurück. Der Notar übersandte die entsprechenden Verträge jeweils unter Bezugnahme auf seine Anzeigepflicht gemäß § 54 EStDV an die Körperschaftsteuerstelle des Finanzamts. Am 27.3.2002 erstellte diese eine Kontrollmitteilung für die Grunderwerbsteuerstelle und fügte ihr den Vertrag bei. Ob diese Mitteilung bei der Grunderwerbsteuerstelle eingegangen ist, blieb ungeklärt. Der Erwerb der Anteile an der GmbH durch den Kläger wurde später im Rahmen einer Außenprüfung durch ein anderes Finanzamt festgestellt und der Grunderwerbsteuerstelle im September 2009 mitgeteilt.

     

    Entscheidung

    Der BFH nahm an, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG in der Person des Klägers durch den Abschluss des Vertrags über den Rückerwerb vom 30.1.2002 verwirklicht worden sei, hierdurch sei es zu einer Vereinigung von 95 % der Anteile in einer Hand gekommen. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Steuer gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG waren im Streitfall nicht erfüllt. Nach § 16 Abs. 5 GrEStG gilt diese Regelung auch bei einem Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren nicht, wenn einer der Erwerbsvorgänge nicht ordnungsgemäß angezeigt (§§ 18, 19 GrEStG) wurde. Die Anzeige muss dabei i.d.R. an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts übermittelt werden; die an die Körperschaftsteuerstelle gerichtete Anzeige genügte nicht. Der BFH konnte den Streitfall allerdings nicht abschließend entscheiden, da nicht eindeutig ermittelt werden konnte, ob die fünfjährige Festsetzungsfrist gilt. Die Festsetzungsfrist wurde jedenfalls nicht aufgrund einer nicht erfolgten Anzeige des Notars (§ 18 GrEStG) auf fünf Jahre verlängert, da dieser nicht Schuldner der Grunderwerbsteuer ist und damit nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung sein kann. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht Feststellungen dazu nachholen müssen, ob der Kläger bei der Nichtabgabe der nach § 19 GrEStG erforderlichen Anzeige leichtfertig gehandelt hat, mit der Folge, dass die Festsetzungsfrist sich auf fünf Jahre verlängern würde. Eindeutig war, dass die Grunderwerbsteuer objektiv verkürzt wurde, weil sie erst mehrere Jahre nach Verwirklichung des Erwerbsvorgangs und somit nicht rechtzeitig festgesetzt wurde.

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