· Nachricht · Grunderwerbsteuer
Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer GmbH & Co. KG
| Eine ‒ Grunderwerbsteuer auslösende - Anteilsvereinigung kann auch über einen mittelbaren Anteilserwerb erfolgen. Ist die grundbesitzende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft, setzt ein mittelbarer Anteilserwerb voraus, dass der Anteilserwerber sowohl bei der zwischengeschalteten Gesellschaft (Zwischengesellschaft) als auch bei der grundbesitzenden Gesellschaft selbst die rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen durchzusetzen. Dies ist der Fall, wenn der Anteilserwerber mindestens 95 % der Anteile an der Zwischengesellschaft hält und diese ihrerseits zu mindestens 95 % an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist. |
Der BFH entschied nun für den Fall einer grundbesitzenden Personengesellschaft, dass diese für Kapitalgesellschaften entwickelte Rechtsprechung auch auf den folgenden Fall übertragbar ist. Ein Kommanditist einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG verkauft seine Gesellschaftsbeteiligung an den einzigen anderen Kommanditisten, wobei die KG die einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH ist.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall klagte eine GmbH, die als Kommanditistin zu 60 % am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG beteiligt war. Einziger weiterer Kommanditist war A mit 40 %. Die Komplementär-GmbH war weder am Vermögen noch am Ertrag beteiligt. Einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH war wiederum die KG. Im Streitjahr verkaufte A seine Kommanditbeteiligung (40 %) an die Klägerin, die nun 100 % der Anteile an der KG hielt.
Entscheidung
Die Anteilsvereinigung kann auch dadurch erfolgen, dass der Erwerber die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft teils unmittelbar und teils mittelbar erwirbt. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG wurden im Streitfall zwar nicht bereits durch eine unmittelbare Anteilsvereinigung in der Hand der Klägerin erfüllt. Einer unmittelbaren Anteilsvereinigung stand die Beteiligung der Komplementär-GmbH am Gesamthandsvermögen der KG entgegen.
Als „Anteil” i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG versteht der BFH die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Personengesellschaft, d.h. die aus der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft folgende gesamthänderische Mitberechtigung hinsichtlich des (aktiven) Gesellschaftsvermögens. Eine solche Beteiligung besteht auch für den mit 0 % am Gesamthandsvermögen beteiligte Komplementär-GmbH. Ein Gesellschafter ohne kapitalmäßige Beteiligung ist zwar am Wert des Gesellschaftsvermögens nicht beteiligt. Er ist dennoch gesamthänderischer Mitinhaber der zum (aktiven) Gesellschaftsvermögen gehörenden Sachen, Forderungen und Rechte (§ 719 BGB). Dies schließt eine Anteilsvereinigung aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung aus.
Eine Anteilsvereinigung ergab sich allerdings aufgrund der zusätzlich bestehenden mittelbaren Beteiligung. Der BFH bejahte im Streitfall eine teils unmittelbare und teils mittelbare Anteilsvereinigung, weil die Klägerin nach Erfüllung des Kaufvertrages die einzige Kommanditistin der KG werden sollte und ihr infolge des Erwerbs der KG-Beteiligung die Beteiligung der Komplementär-GmbH am Gesamthandsvermögen der KG zuzurechnen war. Handelt es sich bei einer Zwischengesellschaft um eine Personengesellschaft, ist diese nach Auffassung des BFH im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ebenso zu behandeln wie eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft. Bei einer solchen Personengesellschaft kommt se demnach nicht auf die Beteiligung aller Gesellschafter am Gesamthandsvermögen, sondern auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital an.
Praxishinweis | Zu unterscheiden sind bei grundbesitzenden Personengesellschaften im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unmittelbare und mittelbare Beteiligungen. Soweit die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft als Gesellschafter maßgeblich ist, kommt es im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf die zivilrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen an.
Demgegenüber ist für die Prüfung, ob eine durch die KG als Gesellschafterin einer Komplementär-GmbH einerseits und die Komplementär-GmbH als Gesellschafterin der KG andererseits vermittelte (mittelbare) Beteiligung an der KG besteht, die im Innenverhältnis bestehende Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftskapital der KG maßgebend. Letztere liegt im Falle einer Beteiligung zu 100 % am Gesellschaftsvermögen, auch wenn daneben weitere Gesellschafter (mit 0 %) beteiligt sind.
Praxishinweis | Zu unterscheiden sind bei grundbesitzenden Personengesellschaften im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unmittelbare und mittelbare Beteiligungen. Soweit die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft als Gesellschafter maßgeblich ist, kommt es im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf die zivilrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen an.
Demgegenüber ist für die Prüfung, ob eine durch die KG als Gesellschafterin einer Komplementär-GmbH einerseits und die Komplementär-GmbH als Gesellschafterin der KG andererseits vermittelte (mittelbare) Beteiligung an der KG besteht, die im Innenverhältnis bestehende Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftskapital der KG maßgebend. Letztere liegt im Falle einer Beteiligung zu 100 % am Gesellschaftsvermögen, auch wenn daneben weitere Gesellschafter (mit 0 %) beteiligt sind. |
Fundstelle
- BFH 12.3.14, II R 51/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 141983