· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Zurechnung eines Anteils am Gesamthandsvermögen bei Vorliegen einer Treuhandabrede
Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit die Anteile der Gesamthänder am Vermögen der erwerbenden Gesamthand ihren Anteilen am Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen (BFH 5.6.19, II B 21/18, Rz. 8). Streitig war, wem die Anteile bei Vorliegen einer Treuhandabrede zuzurechnen sind. |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erwarb von der C KG (Verkäuferin) aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrags vom 23.12.2015 Grundstücke.Alleinige Kommanditistin der Klägerin war die CT KG (Zwischengesellschaft). Persönlich haftende Gesellschafterin der Zwischengesellschaft ohne Beteiligung am Vermögen war die Verkäuferin, alleinige Kommanditistin die X-GmbH als Treuhänderin für die Verkäuferin (Treuhandvertrag vom 19.10.78). Mit Bescheid vom 13.1.2016 setzte das beklagte FA gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest.
Die Klägerin war der Auffassung, dass für den Erwerb gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG keine Grunderwerbsteuer zu erheben sei, da die Kommanditbeteiligung an der ‒ als Personengesellschaft „transparenten“ ‒ Zwischengesellschaft der Verkäuferin als Treugeberin auch im Rahmen des § 6 GrEStG zuzurechnen und damit die Verkäuferin mittelbar zu 100 % am Vermögen der Klägerin beteiligt sei. Einspruch und Klage hatten in allen Instanzen keinen Erfolg.
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