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  • 13.02.2017 · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften in der Krise

    Eine oft vernachlässigte Pflicht des Geschäftsführers: Die sofortige Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei..

    | Wenn anhaltende Verluste mindestens die Hälfte des Stammkapitals einer GmbH aufgebraucht haben, hat der Geschäftsführer gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn ein Jahresabschluss noch nicht vorliegt, aber aus den betriebswirtschaftlichen Auswertungen hervorgeht, dass im Laufe des Geschäftsjahres bereits mindestens die Hälfte des Stammkapitals verloren wurde. Nach § 84 Abs. 1 GmbHG droht dem Geschäftsführer bei Unterlassen dieser Pflicht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |