· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Bezug von Gehalt und Betriebsrente
| Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine vGA auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an den beherrschenden Gesellschafter oder an eine ihm nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn eine Altersrente trotz fortbestehender entgeltlicher Tätigkeit gezahlt werde ( BFH 23.10.13, I R 60/12, BFH/NV 14, 781). |
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall hatte der Geschäftsführer einer GmbH die Rentenaltersgrenze erreicht und erhielt Leistungen aus seiner Betriebsrente. Gleichzeitig blieb er als Geschäftsführer aktiv tätig und bezog neben den Pensionszahlungen ein abgesenktes Gehalt. Es war zu klären, ob durch die Pensionszahlungen an den Altgesellschafter eine vGA ausgelöst wird, wenn die vertragliche Arbeitszeit ebenso wie das laufende Gehalt fortan abgesenkt werden.
Dies bejahten die Richter des FG Köln mit folgender Begründung: Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug von Rente einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt andererseits sei nur bedingt mit den Maßstäben, die für einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft maßgeblich sind.
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