· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Erdienbarkeit einer mittelbaren Versorgungszusage
| Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4d Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Zuwendungen an eine Unterstützungskasse von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmer), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären. Zu klären war, ob die für die Beurteilung von Direktzusagen entwickelte Rechtsprechung zur sog. Erdienbarkeit auf mittelbare Versorgungszusagen übertragbar ist. Dies hätte zur Folge, dass der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Anspruch auf eine derartige Versorgung regelmäßig nur „erdienen“ kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt. |
Sachverhalt
Streitig war, ob Zuwendungen für eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte nicht mehr (voll) erdienbare mittelbare Versorgungszusage in Gestalt einer arbeitgeberfinanzierten rückgedeckten Unterstützungskassenzusage nach § 4d Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG den Gewinn mindern oder als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu beurteilen ist. Der BFH bewertete die Zusage als verdeckte Gewinnausschüttung. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung von Versorgungszusagen könne nach allgemeinen Grundsätzen gegeben sein, wenn sich der Gesellschafter diese Leistungen im Zeitraum zwischen Zusage und seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht mehr „erdienen“ kann (sog. Erdienbarkeit; vgl. BFH 23.09.08, I R 62/07 sowie BFH 20.05.15, I R 17/14).
Entscheidung
Der BFH hält die auf die Beurteilung von Direktzusagen entwickelte Rechtsprechung auf mittelbare Versorgungszusagen grundsätzlich für übertragbar. Von einer Erdienbarkeit der Leistungen sei demnach im Allgemeinen nicht mehr auszugehen, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde und dieser im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte oder wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt. Der von der Rechtsprechung zu Direktzusagen entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Anspruch auf Altersversorgung regelmäßig nur „erdienen“ kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, gilt nach Auffassung des BFH auch bei einer mittelbaren Versorgungszusage in Gestalt einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage.
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