· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Überlassung eines Wohnhauses zu einem nicht kostendeckenden Preis
| Bei Vermietungsverhältnissen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern ist dann von einer vGA auszugehen, wenn die Gesellschaft als Vermieter ein unangemessen niedriges Entgelt verlangt. Zwar ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die GmbH die Wohnung dem Gesellschafter zu einem kostendeckenden Preis überlässt. Ist jedoch die Kostenmiete in dem betreffenden Ort und in dem betreffenden Zeitraum auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen, ist hinsichtlich der Frage, ob eine verbilligte Überlassung vorliegt, auf die Vergleichsmiete am Markt abzustellen. |
Sachverhalt
Im Streitzeitraum war X zu 5 % und dessen Schwester Y zu 95 % als Gesellschafter an der Klägerin, einer GmbH beteiligt. Die Klägerin vermietete einen Teil ihres im Übrigen selbst genutzten Gebäudes zu Wohnzwecken an den Gesellschafter X und dessen Familie. Unstreitig ist, dass die Kostenmiete die vereinbarte und gezahlte Miete deutlich übersteigt. Die rein rechnerische Ermittlung der Kostenmiete war unstreitig. Nach Ansicht des Finanzamts ist daher im Streitfall die Differenz zwischen Kostenmiete und tatsächlich gezahlter Miete als vGA anzusetzen.
Entscheidung
Dem folgte das FG Baden-Württemberg nicht, da die Kostenmiete in dem betreffenden Ort und in dem betreffenden Zeitraum auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen gewesen wäre. Die Tatsache, dass der Mieter lediglich zu 5 % an der vermietenden Kapitalgesellschaft beteiligt war, spreche zwar grundsätzlich nicht gegen eine vGA wegen der verbilligten Überlassung von Wohnraum. Ergebe sich hingegen die vGA aus einem Vergleich mit dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, genüge auch eine Beteiligung unterhalb der Schwelle der beherrschenden Stellung zur Annahme der vGA.
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