· Nachricht · Sächsisches Finanzgericht
Kosten für die Schulverpflegung der Kinder nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abziehbar
| Für die Verpfelgung in der Schule (Schulessen) wird kein Abzugsbetrag nach § 35a EStG gewährt, da die Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern bereits durch den Kinderfreibetrag abgegolten sind. Des Weiteren ist die Verpflegung der Kinder in der Schule funktional nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzuordnen. Auch sind Aufwendungen für Ferienaufenthalte der Kinder des Steuerpflichtigen nicht als Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9c EStG abzugsfähig, da diese der Freizeitbetätigung der Kinder dienen (Sächsisches FG 7.1.16, 6 k 1546/13). |
Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr 2011 als Steuerberater tätig. Zu seinem Haushalt als alleinerziehender Vater gehörten zwei Kinder. Der Kläger machte Aufwendungen für Ferienreisen sowie eine Schulfahrt der Kinder als Betreuungskosten geltend. Ferner begehrte er den Abzug von Entgelten für ihre Schulverpflegung als haushaltsnahe Dienstleistung. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Begründung
Der Abzugsbetrag nach § 35a EStG kann für die Schulessen der Kinder nicht gewährt werden. Denn Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern sind bereits durch den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG abgegolten.
Des Weiteren erfüllen die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Rechnungen nicht die Anforderungen des § 35a Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG. Danach ist der Anzug nur für Arbeitskosten möglich. Der Steuerpflichtige muss für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben. Der Regelungszweck des § 35a EStG, Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu fördern und die Schwarzarbeit zu bekämpfen und der herkömmliche Begriff „Rechnung“ erfordern indessen, dass sich aus der Rechnung im Sinne des § 35a EStG jedenfalls die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung entnehmen lassen. Daher müssen sich aus der Rechnung der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben
Auch hinsichtlich der Ferienaufenthalte fehlt der Ausweis etwaiger Betreuungsleistungen in einer Rechnung nach Maßgabe von § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG. Der Anwendung des Ausschlusstatbestandes „Freizeitbetätigung“ in § 9c Abs. 3 Satz 1 EStG steht ferner nicht entgegen, dass während der streitigen Ferienaufenthalte auch eine Beaufsichtigung der Kinder stattgefunden haben könnte. Die Ausnahmeregelung des § 9c Abs. 3 Satz 1 EStG setzt eine solche Betreuung vielmehr voraus. Findet keine Betreuung statt, ist schon der Regeltatbestand von § 9c EStG nicht erfüllt. Eine Ausschlussregelung erübrigt sich insofern.
Beachten Sie | Dahinstehen kann ferner, ob bei Kindern, die noch nicht schulpflichtig sind, eine Unterteilung ihres Tagesablaufs in einen Pflichten- und Freizeitbereich möglich ist und ob bei einer solchen Unterteilung Hort-, Kindergarten- oder sonstige vorschulische Betreuungen dem Freizeitbereich dieser Kinder zuzuordnen sein könnten. Im Streitfall waren keine vorschulischen Betreuungen zu beurteilen.