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  • · Fachbeitrag · Steueränderungen

    Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz wurde verabschiedet

    | Der vom Bundestag beschlossene Entwurf zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz, der im Wesentlichen am 22.7.2013 in Kraft treten soll, enthält einige wichtige Regelungen. |

     

    • Angehoben werden soll der Höchstbetrag von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG auf das Niveau des ansteigenden Grundfreibetrags durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression, für den Veranlagungszeitraum 2013 auf 8.130 EUR und ab 2014 auf 8.354 EUR.

     

    • Es kommt zukünftig zur Vereinfachung bei der Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen. Hierzu wird § 9b Abs. 2 EStG geändert. Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigt, sind die Mehrbeträge als Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer Einkunftsart bezogen werden. Die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Einnahmeerzielung dienen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt. Das betrifft Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse ab dem 17.5.2013 (einen Tag nach dem Bundestagsbeschluss).